Der BU-Profi

VorlageBlog-47-BeitragsbildWenn Sie verbeamtet sind, brauchen Sie eine spezielle Klausel für den Fall der Dienstunfähigkeit. Das behaupten zumindest zahlreiche Beamtenverbände. Stimmt das denn auch?

Wie wichtig ist eine Klausel für die Absicherung einer Dienstunfähigkeit (DU)? Braucht es hier sogar eine, die schon bei teilweiser DU zahlt?

Diese Frage höre ich natürlich gerade von (werdenden) Beamten sehr oft. Manche fragen sogar danach, ob sie ihre bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen sollen, weil der Deutsche Beamten Bund Ihnen gesagt hat ohne Dienstunfähigkeitsversicherung geht’s gar nichts. In diesem Blog möchte ich mit Vorurteilen und einem großen Mythos aufräumen.

Was ist Dienstunfähigkeit eigentlich?

Dienstunfähig sind Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage sind Ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Oder aber, wenn Sie dies innerhalb der letzten 6 Monate, für mindestens 3 Monate nicht konnten UND keine Aussicht besteht, dass diese in den kommenden 6 Monaten wieder vollständig hergestellt wird. In diesem Fall werden Sie in den Ruhestand versetzt. Dies passiert jedoch nicht, wenn Sie noch anderweitig verwendbar sind. Den kompletten Gesetzestext finden Sie hier.

Anders als oft behauptet muss jedoch noch nicht einmal ein Amtsarzt sein „ok“ für die Versetzung in den Ruhestand geben. Es reicht hier erst einmal aus, wenn die Behörde als Ihr Dienstherr dies so beschließt.

Leistung ohne weitere Prüfung

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung, so wie sie oft propagiert wird, gibt es eigentlich gar nicht. Im Wesentlichen handelt es sich dabei nämlich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer speziellen Klausel.

Und diese gibt es auch in mehreren Ausführungen. Während die „echte“ DU-Klausel sich dem Urteil des Dienstherrn anschließt und keine weitere Prüfung durch den Versicherer zulässt, prüft die Versicherung bei der „unechten“ Klausel vor Zahlung der Leistung anhand von ärztlichen Unterlagen selbst, ob sie sich dem Urteil der Behörde anschließen.

So hört sich die Dienstunfähigkeits-Klausel in der „echten“ Ausführung doch schon einmal nach einem deutlichen Vorteil an.

Abgrenzung zur BU-Definition

Wer sich schon einmal mit dem grundsätzlichen Leistungsauslöser eine Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigt hat, dem erzähle ich jetzt nichts Neues. Dieser lautet nämlich „kann die Versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit, wie sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgestaltet war, aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder (mehr als) altersentsprechendem Kräfteverfall nicht mehr ausüben zu mindestens 50% und über 6 Monate oder länger, so ist sie berufsunfähig“.

Legen wir doch einmal die beiden Definitionen (BU und DU) übereinander. Schnittmengen finden wir vor allem im „wie“. Auch der Zeitraum ist ziemlich ähnlich, aus meiner Sicht ist der Zeitraum der Dienstunfähigkeit sogar schwerer zu erreichen, da Sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sein dürfen Ihre Dienstpflichten zu erfüllen.

Aber, wenn diese Hürde gesprungen ist, ist der Nachweis zur Auszahlung der Rentenleistung schnell erbracht. Es reicht eben das Amtsärztliche Zeugnis. Das kürzt diesen Schritt zumindest ab.

Sollen wir Ihnen das Thema näher erklären?

Falls Sie spezielle Fragen  haben, die in diesem Text nicht beantwotet werden können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Ist die Spezielle Dienstunfähigkeit – Klausel wichtig?

Insbesondere die DBV (Deutsche Beamten Versicherung) prescht immer wieder nach vorne mit der Behauptung, dass eine spezielle Dienstunfähigkeits-Klausel insbesondere bei Beamten im Vollzug unerlässlich ist. Als Beispiel wird gerne angeführt, dass der Polizist, der seinen Finger verliert und keine Waffe mehr bedienen kann, von seinem Dienstherrn intern, anstatt in den Ruhestand versetzt wird. Dies kann durchaus zu einer Einkommensminderung führen.

Andererseits kann ein Polizist nach dem Verlust seines Fingers seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch nicht mehr wie gesunden Tagen ausüben. Dies legt dann auch schon eine Leistungserbringung gemäß den gewöhnlichen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung nah. Somit sehe ich zumindest nur einen eingeschränkten Mehrwert, der zudem teuer erkauft werden muss. Diese Zusatzklausel gibt es natürlich nicht für lau.

BU-Bedingungen haben Vorrang

Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen immer auch eine Berufsunfähigkeit mit sich zieht. Zumindest in 99% aller Fälle.

Auch sollten Sie bitte immer bedenken, dass nicht jeder Beamte auf für immer im öffentlichen Dienst bleibt. In einigen Fällen ist die Gier nach etwas Neuem eben größer, als die Sicherheit für den Staat zu arbeiten. Auch in diesen Fällen ist eine DU-Klausel alleine dann nichts mehr wert.

Daher gilt die Devise: erst die Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen und unter den Tarifen, die für Sie in Frage kommen, den nehmen, der eine „echte“ DU-Klausel im Vertragswerk verankert hat. Denn es ist eben nur ein Aspekt von Vielen.

Eine Frage der Laufzeit

Einige Versicherungen bieten für Beamte, je nach Beruf, verkürzte Laufzeiten an. Die Begründung klingt auf den ersten Blick schlüssig: die Absicherung durch den Dienstherrn ist wesentlich höher als in der Privatwirtschaft, demnach der Absicherungsbedarf geringer.
Allerdings sollten Sie hierbei nicht vergessen, dass auch der Staat und die Länder immer weiter sparen müssen und in diesem Zuge die, immer noch sehr gute, Versorgung ihrer Bediensteten herunterfahren.

Legen Sie auch deswegen Wert auf eine möglichst lange Absicherung. Insbesondere in höherem Alter steigt natürlich auch das Risiko.

10 Kommentare

  1. Marvin Roßner

    Vielen Dank für deinen Ausführungen. Schlüssig und verständlich beschrieben. Wieder eine Wissenslücke geschlossen.

    Antworten
    • GuidoLehberg

      Sehr gerne 🙂

      Antworten
  2. Tom

    Sie schreiben, dass der verlorene Finger des Polizisten eine BU nahelegen würde. In welcher Versicherung macht bitte ein Finger die erforderlichen 50% zu Erlangung einer Leistung nach der BU aus?

    Ansonsten gut und schlüssig geschrieben.

    Antworten
    • GuidoLehberg

      Danke für das Feedback.
      Der gedankliche Fehler, den Sie begehen, liegt in der Begrenzung auf die 50% Berufsunfähigkeit.
      Berufsunfähigkeit liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn eine prägende Tätigkeit (Kerntätigkeit) nicht mehr wie in gesunden Tagen ausgeübt werden kann. Ein Polizist im Streifendienst, der seine Dienstwaffe nicht mehr verwenden kann (dies sollte eine prägende Tätigkeit zum eingenen Schutz sowie zum Schutz anderer sein) ist somit unabhängig von den erwähnten 50% berufsunfähig.

      Bei einer Berufsunfähigkeit bei Beamten gibt es allerdings durchaus noch einiges mehr zu beachten.

      Antworten
  3. F. Forster

    Guten Tag Herr Lehberg!

    Ich habe eine Frage hinsichtlich der Beamtenversorgung:

    Gibt es BU-Versicherer (mit echter DU-Klausel), die eine jährliche Beitragsdynamikerhöhung erlauben, auch ab dem Zeitpunkt, ab dem man verbeamtet (auf Widerruf/Probe/Lebenszeit) ist? Also angenommen man hat sich in der Schule oder im Studium als Nicht-Beamter bei solch einem Versicherer BU-versichert, wird ein paar Jahre später verbeamtet und möchte ab dann auch weiterhin die Beitragsdynamik jährlich annehmen. Ist das mit Blick auf die finanzielle Angemessenheit erlaubt?

    Antworten
    • GuidoLehberg

      Hallo, wenn es um die Beitragsdynamik geht, dann wird diese von zum Beispiel Die Bayerische und auch der Condor auch nach einer Verbeamtung so weitergeführt. Eine Prüfung der Angemessenheit erfolgt hierbei nicht mehr.

      Gerade deswegen kann es sogar sinnvoll sein bereits im Studium eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen um eine möglichst höhe Absicherung sicherstellen zu können.

      Antworten
      • F. Forster

        Hallo Herr Lehberg,

        vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Entschuldigen Sie die nochmalige Nachfrage, aber sind Sie sich da wirklich 100 % sicher mit der Bayerische und der Condor? Ich habe bereits eine BU-Versicherung bei ersterer und mein Makler sagte mir, dass ich die Beitragsdynamik ablehnen muss, weil es sonst die finanzielle Angemessenheit sprengt und jede Annahme der Beitragsdynamik dann im BU-Fall unwirksam wäre. Ich habe die Bayerische bereits vor Verbeamtung abgeschlossen, so wie Sie es geschrieben haben.

        Beste Grüße

        Antworten
        • GuidoLehberg

          Hi, ja da bin ich mir zu 100% sicher! Grundsätzlich gibt es in der Berufsunfähigkeitsversicherung KEIN Bereicherungsverbot. Das wissen nur leider viele Makler (oft mangels Spezialisierung) nicht! Blöd für Sie als Kunden.

          Bei der Bayerischen ist es in alten Bedingungswerken noch so, dass Sie der Beitragsdynamik aktiv mit einem neuen Einkommensnachweis „zustimmen“ müssen. Bei der Alten Leipziger gibt es auch noch eine Regelung ab einer Jahresrente (nur bei der Alten Leipziger) von 48.000,- Euro (früher 40.000,- Euro). Dies wird dann aktiv auf den Dynamiknachträgen kommuniziert.

          Ansonsten gibt es da keine Begrenzung und ich kann Ihnen dringend empfehlen so viele Dynamiken wie möglich mitzunehmen, denn im Fall der Bayerischen ist dies zum Beispiel nach dem 55. Lebensjahr nicht mehr möglich und es ist gut, wenn Sie dann etwas „zu viel“ abgesichert haben.

          Antworten
  4. F. Forster

    Hi Herr Lehberg,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Was ist, wenn mein Vertrag bei der Bayerischen erst zwei Jahre alt ist? Gilt das dann auch?

    Ich habe meine BU Absicherung auf die Bayerische und einen weiteren Versicherer aufgeteilt, d. h. die Bayerische ist nur ein Standbein meiner Berufsunfähigkeitsabsicherung.

    Meinten Sie mit Ihrer Aussage, dass es in den neueren Tarifgenerationen von Bayerischer und Alter Leipziger unabhängig von der finanziellen Angemessenheit möglich ist, die Beitragsdynamik anzunehmen, ohne dass die Absicherung dann schwebend unwirksam wäre? Oder meinten Sie, dass bei der Bayerischen und bei der Alten Leipziger dies nur bis vor ein paar Jahren noch möglich war und heute nicht mehr? Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich es richtig verstanden habe.

    Mir geht es nämlich nicht darum, dass der Versicherer bei Annahme der Beitragsdynamik nicht bemerkt, dass ich eigentlich zu hoch abgesichert bin, sondern dass dies auch rechtssicher und in Ordnung ist.

    Wenn ich es folglich richtig verstehe, dann wäre für Beamte ja eine Kombination aus der Bayerischen und der Alten Leipziger optimal, oder?

    Grüße

    Antworten
    • GuidoLehberg

      In den neuen Tarifwerken (dazu gehört auch der Tarif der Bayerischen, der vor zwei Jahren erhältlich war) sind Sie auf der sicheren Seite.

      Bei Beamten macht eine Aufteilung auf mehrere BU-Versicherungen nur in sehr wenigen Fällen Sinn aufgrund der steigenden Ansprüche ans Ruhegehalt in der Regel keinen Sinn.

      Die bedarfsgerechte Absicherung zum Beispiel bei der Bayerischen ist in den meisten Fällen bei Beamten der bessere Weg. Im individuellen Fall bedarf so etwas aber immer einer ausführlichen Beratung und hierzu müsste ich Sie insgesamt „kennenlernen“.
      Hier in den Kommentaren kann ich mir nur allgemein halten.

      Antworten

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