Eine Berufsunfähigkeit kann entstehen durch Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall. So steht es im Paragraph 172 in der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetz (VVG neu) seit dem 01.01.2008.
Der Kräfteverfall meint also eine Berufsunfähigkeit, die weder auf einer Erkrankung, noch aus einem Unfallereignis, noch aus dessen Folgen, resultiert.
Ein Beispiel für den Kräfteverfall kann zum Beispiel der Uhrmacher sein, der durch eine altersbedingte Minderung seiner Sehrkraft keine Uhren mehr reparieren kann. Aber auch ein Handwerker, der durch den altersbedingten Verlust seiner Kräfte nicht mehr in der Lage ist seiner Tätigkeit in gleichem Umfang auszuüben wie noch vor 30 Jahren.
Da einige Versicherungsgesellschaften in ihren aktuellen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung die Formulierung ohne den Zusatz „mehr als altersentsprechend“ wählen, streiten sich viele Experten darüber, ob es in der Leistung einen Unterschied zwischen dem normalen und dem mehr als altersentsprächenden Kräfteverfall gibt.
Dabei gibt es hier eigentlich gar nichts zu interpretieren:
Im alten Versicherungsvertragsgesetzt (VVG vor 2008) hieß es „Berufsunfähigkeit liegt vor … durch Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall…“. Da eine Versicherung wahrscheinlich nicht will, dass ein altersbedingter Kräfteverfall mitversichert ist, waren sich hier die Gerichte einig, dass es sich nicht wirklich um einen normalen Verlust der Kräfte handeln kann, sondern um einen über das Normale hinausgehenden Verfall handeln muss.
In der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetz (VVG ab 2008) findet sich nun aber die Ergänzung „mehr als altersentsprechend“ wieder. Weicht nun eine Versicherungsgesellschaft in ihren eigenen Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung von dieser Formulierung zum Wohle des Kunden ab und versichert ihn bei „Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall“, dann handelt es sich um eine gewollte Besserstellung der Versicherung.
Damit ist der Kunde in diesen Bedingungswerken auch bereits bei einem altersentsprechendem Verfall der Kräfte versichert.
Ein großer Vorteil für die versicherte Person wird vorallem die Beweislastumkehr sein. Bei der Formulierung „mehr als altersentsprechender Kräfteverfall“ befindet sich der Kunde nämlich in der Pflicht dies zu beweisen.
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