Fast in jedem unserer kostenfreien Kennenlerntermine bekommen wir die Frage, ob die Einsicht in die Krankenakte vor Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung notwendig ist.
Viele Versicherungsvermittler und auch die Verbraucherzentrale rät pauschal dazu, dass Sie bei Ihrer Krankenkasse anfragen und sich die Abrechnungen der letzten Jahre schicken lassen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, ob es wirklich sinnvoll ist, dass Sie sich Ihre Krankenakte vor Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung anfordern und warum dieses Vorgehen sogar gewisse Risiken birgt.
Sollen wir Ihnen das Thema näher erklären?
Warum raten so viele zur Einholung der Krankenakte vor dem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten, müssen Sie im Antrag ausführliche Gesundheitsfragen Fragen zu Ihrem persönlichen Risiko beantworten. Darunter finden sich Fragen zu Ihrer beruflichen Tätigkeit, zu besonderen Risiken in Ihrer Freizeit und auch Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand.
Dies geht auf den Paragraphen 19 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zurück.
Demnach müssen alle bekannten Gefahrumstände in dem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden, welche für den Entschluss des Versicherers erheblich sind. Diese müssen in Textform angegeben werden.
Übersetzt heißt dies, dass Sie gegenüber der Versicherung alles angeben müssen, wovon Sie wissen. Und was Ihnen unbekannt ist, müssen Sie nicht angeben.
Die Sorge von vielen BU-Interessierten ist, dass sie etwas vergessen könnten, was dann im Leistungsfall üble Folgen haben kann. Zusätzlich kann es vorkommen, dass Sie sich zwar an alle tatsächlich gewesenen Erkrankungen, Behandlungen und Untersuchungen erinnern, aber Ihr Arzt oder Ihre Ärztin versehentlich oder absichtlich falsche Diagnosen erstellt und in der Krankenakte erfasst hat.
Absichtlich falsch abgerechnete Diagnosen werden auch als “Abrechnungsdiagnosen” bezeichnet, weil diese ausschließlich deswegen gestellt wurden, um einen Umstand abrechnen zu können. Zum Beispiel dann, wenn keine Diagnose gestellt werden konnte, Sie einfach einen Anlass gebraucht haben, um eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu bekommen und auch wenn Ihr Behandler nicht wusste, wie er einen Umstand sonst abrechnen soll.
In diesen Fällen stehen dann Diagnosen in Ihrer Patientenakte, die gar nicht stimmen und von denen Sie demnach auch nicht wissen können.
Das Risiko von diesen falschen Diagnosen in Ihrer Krankenakte ist dabei gar nicht mal so gering.
Im Jahr 2016 gab der Chef der Techniker Krankenkasse in der Frankfurter Allgemeine Zeitung ein Interview, in dem er öffentlich zugegeben hat, dass Ärzte ihre Patienten auf dem Papier kränker machen, als sie eigentlich sind.
Wie schlimm sind Falschangaben im BU-Antrag, von denen Sie nichts gewusst haben?
Welche Konsequenz es haben kann, wenn Sie Angaben im Antrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder falsch machen, hängt von dessen Schwere ab.
Sollten Sie eine Krankschreibung über 4-5 Tage aufgrund eines Magen-Darm-Infektes oder einer leichten Grippe vor 3 Jahren verdrängt haben, wegen der Sie keine außergewöhnlichen Beschwerden und / oder Behandlungen gehabt haben, wird Ihnen dies im Leistungsfall nicht auf die Füße fallen. Denn der Versicherer hätte auch bei Kenntnis dieses Umstandes den Vertrag ohne Probleme angenommen.
Haben Sie etwas nicht angegeben, das beim Abschluss zu einem Ausschluss oder einem Risikozuschlag zur Versicherung geführt hätte, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung den Vertrag rückwirkend anpassen. Sie zahlen dann zum Beispiel einen höheren BU Beitrag und müssen den zu geringen Beitrag nachzahlen oder Sie bekommen rückwirkend einen Ausschluss in den Vertrag.
Es kann im schlimmsten Fall auch zur Vertragskündigung kommen, wenn der Versicherer den Vertrag auch nicht mit Ausschlüssen oder Zuschlägen angenommen hätte. Und wenn Sie sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig etwas verschwiegen haben, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Allerdings wird all das hinfällig, wenn Sie von einer Erkrankung nichts gewusst haben oder wenn es sich um eine Abrechnungsdiagnose handelt.
Denn zum einen müssen Sie nach Paragraph 19 VVG nur das gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung angeben, was Ihnen bekannt ist und zum zweiten können wir für nichts bestraft werden, das lediglich abgerechnet wurde, aber niemals tatsächlich bestanden hat.
Und trotzdem gibt es ein großes ABER: in der Regel findet der Versicherer solche Ungereimtheiten bei der Prüfung im Leistungsfall heraus. Dann müssen Sie nachweisen, dass der Umstand gar nicht bestanden hat oder dass Ihnen dieser unbekannt gewesen ist.
Dies kann nach mehreren Jahren schwer sein, kostet aber zumindest Zeit. Und Ihre BU-Rente wollen Sie so schnell wie möglich haben.
Um Falschangaben zu vermeiden, MÜSSEN Sie in die Patientenakte schauen, oder?
Ja und nein.
Einerseits können Sie mit einem Blick in die Krankenkassenauskunft und Krankenakte Gewissheit darüber bekommen, was Ihre Ärzte in den letzten Jahren bei diversen Besuchen abgerechnet haben.
Damit können Sie Ihr Erinnerungsvermögen testen und gleichzeitig überprüfen, ob Ihre Behandler alles korrekt abgerechnet haben oder ob sich hier Dinge in der Krankenakte finden lassen, für die Ihre Krankenkasse zwar Geld bezahlt hat, die aber tatsächlich gar nicht gewesen sind.
Das Anfordern der Krankenakte kann für Sie allerdings auch ein Risiko bedeuten.
Sie können sich nach Einsicht in die Patientenakte nicht mehr auf “Unwissenheit” berufen. Es obliegt demnach Ihnen, jeden einzelnen Arztbesuch und jede gestellte Diagnose im ICD10 Schema zu identifizieren und zu überprüfen, ob diese wirklich bestanden hat und welche Diagnosen exakt vom Arzt gestellt wurden.
Sie nehmen den Versicherer außerdem ein großes Stück weit aus seiner Pflicht raus, Umstände genauer nachzufragen, wenn Sie diese laienhaft angeben.
Waren Sie zum Beispiel wegen Magenschmerzen 2-3 Mal beim Arzt und fühlten sich nach kurzer Behandlung mit Pantoprazol wieder komplett gesund, reichen diese Angaben für einen “wasserdichten” Antrag nicht mehr aus.
Sie müssen jetzt detailliert alles angeben, was Ihnen an Informationen vorliegt.
Machen Sie nun einen Fehler bei der Antragstellung, kann das negative Folgen im Leistungsfall haben, denn jetzt hätten Sie es nach Einsciht in die Krankenakte besser wissen müssen.
Damit kann die gut gemeinte Vorgehensweise mit der Patientenakte zum Boomerang werden!
Was empfehlen wir unseren Kunden zum Anfordern der Krankenakte?
Um für unsere Kundinnen und Kunden immer das perfekte Ergebnis zu erreichen, haben wir eine Strategie entwickelt, die ziemlich sicher immer zu den besten Ergebnissen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung führt.
Nachdem wir in unserem kostenlosen Kennenlerntermin geklärt haben, ob wir zusammenpassen, erhalten Sie von uns insgesamt vier Fragebögen zu Ihrem Beruf, zu Ihren Hobbys, zu Ihrem Einkommen und bestehenden Versicherungen, sowie zu Ihrem Gesundheitszustand und Vorerkrankungen der letzten fünf bis zehn Jahren.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie diese Fragebögen erst einmal ohne den Einblick in Ihre Krankenakte ausfüllen. Die meisten schweren Krankheiten sollten Ihnen ohnehin im Kopf sein. Denn wer vergisst schon, dass er sich einmal ein Bein gebrochen hatte oder wegen eines Herzrasens beim Arzt gewesen ist? Auch eine Krebsbehandlung oder einen Heuschnupfen, mit dem Sie jährlich zu tun haben, wird Ihnen im Gedächtnis sein.
Wenn Sie diese Fragen vollständig beantwortet haben, dann können Sie nun überlegen, ob Sie sich zur Kontrolle die Krankenakte von Ihrer Krankenkasse anfordern wollen.
Sofern Sie in den letzten 5 Jahren so gut wie gar nicht beim Arzt gewesen sind und sich Ihre Arztbesuche auf Vorsorgeuntersuchungen ohne krankhaften Befund oder kleinere Atemwegserkrankungen wie Schnupfen beschränken, ist aus meiner Sicht eine Anforderung der Patientenakte nicht zwingend erforderlich.
Wann empfiehlt sich ein Blick in Ihre Krankenakte?
Es gibt ein paar Anzeichen, bei denen es empfehlenswert ist, die Patientenakte zu prüfen.
Zum Beispiel:
- Wenn mehrere Arztbesuche erfolgen und die Ursache für Ihre Beschwerden noch nicht geklärt ist.
- Wenn Arztbesuche oder Behandlungen wegen psychischer oder psychosomatischer Beschwerden erfolgt sind. Zum Beispiel auch dann, wenn Sie sich eine Mutter-Kind-Kur haben verschreiben lassen.
- Wenn Sie insgesamt häufiger wegen verschiedenen Erkrankungen oder Symptomen zur Untersuchung oder Behandlung beim Arzt gewesen sind.
- Wenn Medikamente verschrieben wurden, die eigentlich nicht typisch für die Erkrankung sind. Ein Beispiel dafür kann die Verschreibung eines Asthmasprays sein, obwohl Sie lediglich leichteren Heuschnupfen haben. Oder Tabletten zur Beruhigung, weil Sie aktuell eine stressige Zeit haben und es Ihnen gelegentlich schwerfällt, ein- und durchzuschlafen.
In diesen Fällen kommt es häufiger vor, dass zwischen dem Arzt und Ihrer Krankenkasse Dinge abgerechnet wurden, die so gar nicht stimmen oder Ihnen zumindest nicht vollständig bekannt sind.
Wie gesagt: Was Sie nicht wissen, müssen Sie nicht angeben. Was nicht gewesen ist, schon gar nicht. ABER mit der vorzeitigen Klärung von solchen Themen und Einsicht in die Patientenakte können Sie sich im Leistungsfall Ärger sparen und die Auszahlung der BU-Rente beschleunigen.
Wichtig ist mir dabei noch einmal zu betonen, dass der Nachweis einer Abrechnungsdiagnose nicht immer schwer ist. Erkrankungen müssen ärztlicherseits auch diagnostiziert worden sein und für die sichere Diagnose braucht es mehr, als einmal die Hand aufzulegen.
Liegt bei Ihnen zum Beispiel ein Lungenfunktionstest vor, der nachweist, dass Sie kein Asthma haben, ist es relativ gut zu beweisen, dass eine Abrechnung ICD 10 J45 falsch ist.
Liegt keine bildgebende Diagnostik wie ein Röntgenbild vor, ist eine abgerechnete Skoliose ebenfalls unproblematisch, sofern Sie nicht mehr als einmal wegen Verspannungen etc. beim Arzt gewesen sind.
Der beste Nachweis ist ein Arztbericht
Eine gute Hilfe bei komplexen Gesundheitssituationen ist ein individueller Arztbericht. Dieser birgt für Sie keine Risiken und hilft in vielen Situationen besser als die Krankenakte.
Oft kommt es beispielsweise vor, dass junge Kunden mehrfach in den letzten fünf Jahren aufgrund von Blockaden im Rücken- und Nackenbereich beim Arzt gewesen sind.
Um hierbei auf der sicheren Seite zu sein und zusätzlich die bestmögliche Annahme der Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen zu können, schicken wir unsere Kunden zum behandelnden Arzt.
Dieser schreibt in einem kurzen Bericht mit den Antworten auf die folgenden Fragen:
- Wie wurde die Erkrankung jeweils bezeichnet?
- Wann fanden die Behandlungen statt?
- Welche Beschwerden waren der Grund für die Behandlung / den Arztbesuch?
- Wie lange haben die Beschwerden jeweils gedauert?
- Gibt es Ursachen für die Leiden? Wenn ja, welche?
- Seit wann besteht vollständige Beschwerdefreiheit?
- Wie wurde behandelt?
Mit diesem Arztbericht stellen wir sicher, dass alle echten Details zum Umstand dargelegt sind. Damit können wir nicht nur das bestmögliche Ergebnis im Rahmen der Risikovoranfrage für Versicherungsnehmer erreichen, sondern sie sind im Leistungsfall zusätzlich auf der sicheren Seite, dass hier keine Probleme bestehen.
Ähnliche Beispiele können Krankschreibungen wegen vermeintlicher psychischer Probleme sein und auch bei häufigeren Untersuchungen des Magen-Darm-Traktes.
Diese Arztberichte und die dazugehörigen Befundberichte sind bei der Antragstellung zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung „Gold wert”.
Was sollen Sie nun tun? Krankenakte ja oder nein?
So leid es mir tut, die Frage, ob Einsicht in die Krankenakte sinvoll ist, können mein Team und ich Ihnen nicht endgültig beantworten.
Es gibt gute Gründe dafür, dass Sie Ihre Patientenakte bei der Krankenkasse vor Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung anfordern. Genauso gibt es einige wichtige Argumente dagegen.
Pauschal lässt sich aus meiner Sicht keineswegs sagen, dass es immer sinnvoll ist, die Krankenakte anzufordern. Es kommt immer Ihre individuelle Situation an.
Unabhängig davon ist unsere Empfehlung für Versicherungsnehmer, unsere Fragebögen in Ruhe auszufüllen und sich dafür Zeit zu nehmen. Die Struktur der Bögen ist dabei so, dass Sie eigentlich nichts vergessen können.
Sobald wir die Unterlagen wieder zurück haben, besprechen wir das weitere Vorgehen. Sofern wir hierbei Hinweise in den Fragebögen erkennen, dass hier oder da eine umfangreiche Story dahinterstecken könnte, empfehlen wir das Einholen von den oben genannten Arztberichten und helfen Ihnen dabei, dass diese auch im Umfang “wasserdicht” sind.
Mir ist durchaus bewusst, dass wir mit unserer Aussage nicht den Preis für die Mehrheit gewinnen.
Es geht gerade bei einer so wichtigen Versicherung wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht darum, der Masse zu folgen, sondern die Situation von jedem Einzelnen genau zu prüfen und Empfehlungen nach Bedarf auszusprechen.
Wenn Sie die Beratung “von der Stange” bevorzugen, dann können wir Ihnen nicht helfen.
Für den Fall, dass Sie bedarfsgerechte und individuelle Lösungen haben möchten, tragen Sie am besten direkt einen kostenfreien Kennenlerntermin bei meinen Kollegen und mir ein.
Guten Tag Herr Lehberg,
was ist denn, wenn ich meine Arztakten und KV-Akten vor 4-5 Jahren alle eingeholt habe und jetzt erst dieses Jahr eine BU Versicherung abschließen möchte? Muss ich mir dann die Kenntnis der einzelnen Diagnosen zuschreiben lassen, die nun inzwischen teilweise älter als 10 Jahre sind?
Angenommen bei mir wurde vor 9 Jahren eine Hauterkrankung diagnostiziert, die nicht behandelt wurde. Kann ich nächstes Jahr, wenn es länger als 10 Jahre her ist, eine BU-Versicherung abschließen ohne Angabe dieser Diagnose? Überspitzt gefragt: Muss ich jeden „Pickel“ und jedes Muttermal angeben?
Schöne Grüße
Dirk P.
Hallo Dirk,
grundsätzlich ist die Kenntnis auch nach mehreren Jahren noch vorhanden. Sie wissen ja heute noch davon und fragen deswegen nach.
Ob eine Hauterkrankung vor 9 Jahren bei einem heutigen Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden muss hängt ganz stark von den Fragen im Antrag ab. Außerdem davon, ob die Erkrankung noch besteht oder nicht.
Fragt die Versicherung beispielsweise, ob Beratungen, Behandlungen oder Untersuchungen wegen der Haut innerhalb der letzten 5 Jahre stattgefunden haben, dann können Sie diese Angabe weglassen. Wird danach gefragt, ob Erkrankungen bestehen oder bestanden haben, muss die Frage bejaht werden.
Achtung: bei der Frage nach Beratungen, Behandlungen und Untersuchungen kommt oft eine weitere Frage nach Beschwerden. Hatten Sie zwar keine Arztbesuche gehabt, aber Beschwerden aufgrund einer Erkrankung, muss auch diese angegeben werden.
Insgesamt muss nicht jeder Pickel oder jedes Muttermal angegeben werden. Außer, es liegt hier eine Auffälligkeit vor. Im Beispiel Muttermal ist eine Entfernung schon relevant und muss genauer geprüft werden.
Deswegen arbeiten wir mit einem Fragebogensystem, bei dem unsere Kundinnen und Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts vergessen können. Im Nachgang läuft der Weg über eine Risikovoranfrage und unsere Kundinnen und Kunden erhalten verbindliche Ergebnisse mit einer vor geprüften Annahme. Damit sind „Überraschungen“ im Nachgang ausgeschlossen.
Liebe Grüße
Guido Lehberg
Angenommen ich hatte 2012 irgendeine Krankheit, aber verschwiegen und habe 2020 eine berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Und 2023 komme ich dazu den Antrag auf Bu-Rente zu beantragen. Wird von dem Datum als ich die Versicherung abgeschlossen habe, 10 Jahre zurück oder ab dem Datum des Antrag auf Bu-Rente, 10 Jahre zurück.
Hintergrund meiner Frage ist, dass viele Hausärzte nach 10 Jahren die Krankenakte löschen können. Wäre das der Fall, dann würde die BUV doch gar nicht an solche Daten kommen.
Um etwas genauer zu sein.. angenommen Hausarzt hat nach 10 Jahren, alle Daten die 10 Jahre alt sind, gelöscht. Die kassenärztliche vereinigung kann auch nur 4 Jahre zurück gucken und mir die Daten von vor 4 Jahren geben. Zumindest ist das bei meiner so.
Ich würde also 2023 die BU-RENTE beantragen und die BUV würde nun gerne die Daten haben die 10 Jahre ab Vertragsabschluss zurückliegen. Aber diese Daten gibt es nicht mehr, denn wie bereits gesagt, löschen viele Hausärzte die Daten die älter als 10 Jahre sind..
Hallo, gemeint sind immer die 10 Jahre vor Vertragsabschluss (bis zum Tag der Unterschrift bzw. dem Eingang des Antrags bei der Versicherung).
Fakt ist natürlich, dass es mit fortgeschrittener Zeit immer schwerer wird, eine vorvertragliche Anzeigepflicht herauszufinden und nachzuweisen. Allerdings heißt es dabei aufpassen, denn immer wieder werden Diagnosen über Jahre in den Abrechnungen bei der Krankenkasse „durchgeschliffen“ und auch der Hausarzt sollte wichtige Diagnosen in der Patientenakte nicht löschen, da dies bei künftigen Erkrankungen wichtig sein könnte.
Darum ist und bleibt es wichtig alles bekannte und abgefragte wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Hallo!
Ich habe 2019 eine BU abgeschlossen und die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen – so wie der Makler sie am Telefon an mich weitergegeben hat – beantwortet. Allerdings hat er die Fragen nicht so exakt formuliert, wie sie im Antrag stehen. Nun ist tatsächlich Berufsunfähigkeit wegen eines spät diagnostizierten Autismus eingetreten (Diagnose nach Vertragsabschluss). In meiner Krankenakte könnten eventuell Untersuchungen wegen Panikattacken o.ä. abgerechnet worden sein. Jahre später hat sich jedoch herausgestellt, dass diese auf eine damals schon bestehende und nicht erkannte Allergie gegen Koffein zurückzuführen sind (bei täglichem Kaffeekonsum), die zu Schwellungen der Halsschleimhaut mit entsprechenden Missempfindungen geführt hat. Mir macht jetzt eine ggf. herzustellende Verbindung von angeblich damals bestehenden psychischen Problemen (die eigentlich eine Allergie waren) mit dem später diagnostizierten Autismus Sorgen. Könnte sich die Versicherung darauf berufen? Mir war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein psychisches Problem bekannt, meine Symptome waren immer diffus und wie gesagt durch eine Allergie bedingt.
Hallo Anne-Sophie Erhardt,
entscheidet ist hierbei, was im Antrag abgefragt wurde und was dann konkret darauf geantwortet wurde. Diese Antworten müssen dem Wissen eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“ zugeordnet werden.
Wie und ob das in diesem Fall Probleme machen kann, sollte VORAB dringend über einen spezialisierten Versicherungsberater geklärt werden.
Gerne können wir Kontakt zu einem excellenten Versicherungsberater aus unserem Netzwerk herstellen. Dazu bitte einfach eine kurze Nachricht über unser Kontaktformular und wir kümmern uns drum.