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Wie der Name „Vorvertragliche Anzeigepflicht“ schon vermuten lässt, geht es dabei um Angaben vor dem Vertragsabschluss. Genau genommen um den Abschluss von zum Beispiel einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Grundfähigkeitsversicherung.

Die Vorvertragliche Anzeigepflicht ist in Paragraf 19 des VVG geregelt. Hier können Sie nachlesen, was Sie bei der Antragsstellung angeben müssen und was die Versicherung tun kann, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Was muss angegeben werden?

Sie müssen alles angeben, wonach die Versicherung im Antrag schriftlich fragt. Dazu gehören zum Beispiel Fragen zum Beruf, zu Krankheiten oder zum Einkommen. Es können außerdem Fragen zu besonderen Freizeitgefahren wie Downhill Biken oder Tiefseetauchen sein.

Was passiert, wenn Sie die Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen?

Die schlimmsten Konsequenzen hat eine Anfechtung wegen arglistiger Anzeigepflichtverletzung. In diesem Fall verlieren Sie rückwirkend ab Beginn des Vertrags vollständig Ihren Versicherungsschutz. Bei einer arglistigen Handlung kommt es aber nicht auf die Absicht an, die Versicherungsgesellschaft zu schädigen. Es reicht aus, dass Sie vorsätzlich etwas verschweigen und das deswegen tun, weil Sie wissen, dass die Versicherung Ihren Antrag sonst ablehnen oder zu anderen Bedingungen (Ausschluss oder Zuschlag) annehmen würde.

Wenn Sie hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig Angaben verschweigen und Ihnen keine Arglist vorgeworfen werden kann, dann hat die Versicherung die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Bei grober Fahrlässigkeit geht dies allerdings nur, wenn die Versicherung bei Kenntnis dieser Angabe den Vertrag tatsächlich abgelehnt hätte. Haben Sie zum Beispiel einen Bandscheibenvorfall grob fahrlässig nicht angegeben, dieser hätte aber nur zu einem Ausschluss und nicht zu einer Ablehnung geführt, dann besteht kein Rücktrittsrecht. Dies müssen Sie als Versicherungsnehmer im Zweifelsfall nachweisen.

Durch den Rücktritt verlieren Sie rückwirkend Ihren Versicherungsschutz. Erkennt die Versicherung allerdings erst im Leistungsfall, dass Sie die Vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben, dann muss sie vielleicht trotzdem leisten. Das ist dann der Fall, wenn der verschwiegene Umstand in keinem Zusammenhang mit dem Leistungsfall steht.

Wenn Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, dann bleibt der Versicherung noch die Möglichkeit einer Kündigung. Achten Sie in den Versicherungsbedingungen unbedingt darauf, dass die Versicherung auf ihr eigenes Kündigungsrecht verzichten, wenn Sie die Vorvertragliche Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben.

Auch das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie der Versicherung nachweisen können, dass sie den Vertrag auch dann angenommen hätte, wenn sie von dem verschwiegenen Umstand gewusst hätte. Dann kann die Versicherung den Versicherungsschutz rückwirkend Anpassen. Zum Beispiel durch einen Zuschlag oder einen Ausschluss.