Während über die abstrakte Verweisung recht viel geschrieben wird, findet man über die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung relativ wenig. Zu Unrecht, denn diese Klausel ist eine der wichtigsten Regelungen im BU-Vertrag.
Was ist eine konkrete Verweisung?
Die konkrete Verweisung findet sich in jeder BU-Versicherung. Auch der HDI, der mit dem Verzicht dieser Klausel wirbt, hat sie im Rahmen der Nachprüfung in seinen Bedingungen stehen.
Wenn Sie berufsunfähig sind und theoretisch noch einer anderen Tätigkeit nachgehen können, dann nennt man dies abstrakte Verweisung (theoretisch = abstrakt). Wenn Sie aber nicht nur etwas anderes machen könnten, sondern dies auch ganz konkret tun, dann wird diese Klausel wichtig. Die Versicherung prüft dann, ob die BU-Rente eingestellt werden kann, weil Sie auf diese neue Tätigkeit verwiesen werden können.
Die Definition der Lebensstellung ist wichtig
Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat die Aufgabe Ihre Lebensstellung abzusichern. Damit kommen nur Tätigkeiten zur Verweisung in Frage, die vom Einkommen und vom Ansehen Ihrem Beruf entsprechen, in dem Sie berufsunfähig sind. Dabei gibt es sehr klare Vorstellungen von unterschiedlichem Ansehen der Berufe. Wenn ein berufsunfähiger Chefarzt in Zukunft als Vertreter der Pharmaindustrie Medikamente an seine Ex-Kollegen verkauft, dann werden die meisten Menschen wohl zustimmen, dass der Pharmavertreter ein geringeres Ansehen hat als der Chefarzt. Es gibt aber eben auch viele Fälle, die nicht so klar sind. Dann kommt das Einkommen ins Spiel.
Beim Einkommen ist es wichtig, dass die Versicherung in ihren Bedingungen eine klare Grenze definiert hat. In guten Versicherungsbedingungen steht, dass bei einem Einkommensverlust von 20% oder mehr im Vergleich zum letzten Beruf, die Lebensstellung verloren ist.
Was ist aber, wenn die Versicherung sich dazu nicht in den Bedingungen äußert? Dann wird dies im Einzelfall geprüft. Dabei hilft es, dass sich die Rechtsprechung schon mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Allerdings sind die Ergebnisse dabei sehr unterschiedlich.
So urteile das Oberlandesgericht Hamm am 16.01.2008, dass eine Einkommensminderung von 28% für die Verweisung von einem Isolierhelfer zum Pförtner nicht mehr zumutbar sei. Bei dem geringen Gehalt eines Isolierhelfers fallen diese 28% sehr deutlich ins Gewicht.
Bei Berufen wie Ingenieuren, SAP-Beratern, IT-Beratern, Architekten, Steuerberatern, Versicherungsmathematikern, Produktmanagern oder Unternehmensberatern könnten diese 28% hingegen durchaus zumutbar sein.
Damit sind Berufe mit höheren Einkommen immer dann auf der sicheren Seite, wenn in den Versicherungsbedingungen eine klare Regelung getroffen ist.
Erstprüfung und Nachprüfung
Achten Sie darauf, dass die Versicherung die Regelungen zur konkreten Verweisung nicht verändert. Es gibt BU-Tarife, bei denen eine gute Regelung in der Erstprüfung in der späteren Nachprüfung wieder aufgehoben wird.
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