In den Versicherungsbedingungen einiger Berufsunfähigkeitsversicherungen finden wir den Verzicht auf ein befristetes Anerkenntnis. Andersherum können wir sagen, dass alle Versicherungen, die darauf nicht verzichten automatisch die Möglichkeit haben ein Leistungsanerkenntnis zu befristen. Dies steht im Paragraphen 173 (2) des Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Aber was bedeutet das nun für den Kunden? Welche Vorteile und welche Nachteile können sich daraus für den Kunden und für die Versicherungsgesellschaft ergeben?
Anerkennung Iher Leistung
Wenn Sie den Antrag auf eine Leistung aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen, dann sind Sie erst einmal in der Beweispflicht. Sie müssen nachweisen, dass Sie auch gemäß der Versicherungsbedingungen berufsunfähig sind.
Nach der Prüfung hat kann die Versicherungsgesellschaft den Leistungsantrag nun ablehnen oder anerkennen. Und genau bei diesem Anerkenntnis gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten aus Sicht der Versicherung. Sie kann entweder ein unbefristetes oder ein befristetes Anerkenntnis aussprechen.
Erhalten Sie aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ein unbefristetes Anerkenntnis, dann gibt es für den Versicherer ausschließlich den Weg über die Nachprüfung um aus der Zahlung der Leistung wieder rauszukommen. Sie sind als Kunde dann in der komfortablen Situation, dass die Versicherung Ihnen nun beweisen muss, dass Sie nicht mehr berufsunfähig sind. Jetzt ist also die Versicherung in der Beweispflicht.
Spricht die Versicherungsgesellschaft hingegen ein befristetes Anerkenntnis aus, dann erhalten Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente nur für den Zeitraum dieser Befristung.
Ihr Vorteil: stellt sich nach Ausspruch des befristeten Anerkenntnisses heraus, dass Sie doch nicht berufsunfähig sind, muss die Berufsunfähigkeitsrente dennoch bis zum Ablauf der Befristung bezahlt werden.
Ihr Nachteil: nach Ablauf der Befristung erhalten Sie keine BU-Rente mehr. Sie müssen nun einen neuen Antrag auf Leistung stellen und somit sind Sie erneut in der Beweislast.
Wann kann ein befristetes Anerkenntnis ausgesprochen werden?
Der Bundesgerichtshof stellte am 09.10.2019 (IV ZR 235/18) klar, dass ein befristetes Anerkenntnis immer ausreichend begründet werden muss. Außerdem darf es nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden, weil dem Versicherer noch gewisse Zweifel bleiben, die einem unbefristeten Anerkenntnis entgegenstehen.
Ist ein befristetes Anerkenntnis insgesamt ein Vorteil oder ein Nachteil?
Gerne wird das befristete Anerkenntnis von Seiten der Versicherungsgesellschaften als Vorteil für den Kunden verkauft. So ließe sich auch in den Fällen, wo sich der Leistungsprüfer der Versicherung unsicher ist, ob die BU-Rente nun gerechtfertigt ist, schnell schon einmal eine Rente auszahlen. Sie als Kunde bekommen dann schon einmal Geld und können Ihre Verbindlichkeiten sofort bedienen.
Dazu kommt, dass die Versicherung die Befristung fundiert begründen muss und das Anerkenntnis bis zum Ablauf bindend ist.
Auf der anderen Seite sind Sie als Kunde nach Ablauf der Zahlung wieder in der Erstprüfung und müssen damit erneut beweisen, dass Sie berufsunfähig sind. Andernfalls läuft Ihre BU-Leistung aus. Darauf müssen Sie bei Ausspruch des befristeten Anerkenntnisses überigens ausdrücklich hingewiesen werden.
Wenn es keine andere Lösung gäbe der versicherten Person schnell zu helfen, dann würde aus meiner Sicht der Vorteil einer schnellen BU-Leistung überwiegen.
Allerdings hat die Versicherungsgesellschaft noch eine andere Möglichkeit: Sie kann mit Ihnen eine Individualvereinbarung treffen. In diesem Rahmen können Sie schon vorab eine gewisse Leistung erhalten.
Was ist die beste Lösung?
Der Königsweg ist, wenn der Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Möglichkeit des befristeten Anerkenntnis verzichtet. Damit haben Sie als Kunde einen klaren rechtlichen Vorteil, denn die Versicherung kann hier nicht eigenmächtig handeln.
Wenn Ihnen die Gesellschaft dann in einem komplexen Fall schnell helfen möchte, bleiben die Möglichekeiten der Individualvereinbarung bestehen.
Allerdings ist diese Klausel kein absolutes Ausschlusskriterum dafür, einen Tarif nicht zu nehmen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dafür mittlerweile so kundenfreundlich, dass es den Versicherungsgesellschaften zunehmend erschwert wird ein Anerkenntnis zu befristen.
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