Der BU-Profi

VorlageBlog-50-BeitragsbildFühren vereinfachte Gesundheitsfragen auf einem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung Verbraucher in einen Hinterhalt der Versicherungen? Halten sich die Versicherungsgesellschaften nicht an geltendes Recht?

Sie möchten eine Berufsunfähigkeitsversicherung, sind aber schon krank?

In solchen Fällen bieten einige Versicherungsgesellschaften regelmäßig Aktionen mit verkürzten bzw. vereinfachte Gesundheitsfragen an. Dies schien lange Zeit DIE Lösung für alle zu sein, die schon diverse Erkrankungen in die Beratung „mitbringen“.

Nun meldet sich ein Versicherungsmakler in seinem Blog und diversen Presseartikeln im Versicherungs Journal, Pfefferminzia und einigen weiteren zu Wort. Bei zwei seiner Kunden wurde die Leistung mit Verweis auf die „spontane Anzeigepflichtverletzung“ abgelehnt worden. Hebeln Versicherungen also mit einem Taschenspielertrick das Versicherungsvertragsgesetzt aus?

Bergen vereinfachte Gesundheitsfragen nun den Wolf im Schafspelz?

Dieser Eindruck kann sich bei einem Laien nun schnell verfestigen. Zumindest ohne den Sachverhalt zu kennen. Und ich gebe an dieser Stelle gerne zu, dass ich auch nur den Sachverhalt aus Blog und Presse kenne. Daher kann ich mich bei meiner Bewertung nur daran orientieren.

In den beiden Fällen handelt es sich um Kunden, die mit erheblichen Vorerkrankungen eine BU-Versicherung abschließen wollten. Bei dem einen handelt es sich um eine MS (Multiple Sklerose) Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium. Im anderen Fall geht es um einen Kunden, der unter Diabetes Typ 2 und chronischer Niereninsuffizienz leidet.

Anhand der bis hier vorhandenen Angaben kann man davon ausgehen, dass beiden Kunden klar ist, aufgrund des bisherigen Verlaufs alsbald Berufsunfähig zu werden. Auch kommt der Umstand hinzu, dass der MS Patient erst acht Jahre nach Ausbruch der Erkrankung einen Antrag auf Versicherung stellte und zwei Jahre darauf Leistungen in Anspruch nehmen wollte.

VSJ Helberg MS

Zwar wurde nach keiner von beiden Krankheiten im Antrag (mit verinfachte Gesundheitsfragen) gefragt und in §19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) steht geschrieben, dass die zu versichernde Person nur angeben muss wonach in Textfom gefragt wird. Aber §22 VVG beschreibt eben, dass das Recht auf Anfechtung bei arglistiger Täuschung unberührt bleibt.

Und arlistige Täuschung ist eben die Erschleichung von (Versicherungs-)leistungen (oder der Versuch).

Sollen wir Ihnen das Thema näher erklären?

Falls Sie spezielle Fragen  haben, die in diesem Text nicht beantwotet werden können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Liegt hier argliste Täuschung vor?

Aus der Ferne lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten, denn solche Fälle sind sehr komplex. Daher wird dies ein Fall für Juristen, nicht für Versicherungsmakler.

Der Verdacht einer arglistigen Täuschung liegt aber zumindest sehr nahe, denn sollte den jeweiligen Kunden schon bei Abschluss klar gewesen sein, dass sie aufgrund der bestehenden Erkrankung berufsunfähig werden, stellt dies einen recht eindeutigen Tatbestand dar (aus meiner Sicht).

Lassen Sie uns nicht vergessen, dass es nicht (nur) die Versicherung ist, die die Zeche zahlt, sondern (auch) jeder Versicherte, der eben gerade keine Leistungen in Anspruch nimmt und seine Beiträge zahlt.

Etwas deutlicher wird es vielleicht mit einem Beispiel. Stellen Sie sich vor, Sie bauen eine Hütte mitten im Wald. Keinen kleinen Schuppen, sondern ein richtiges Holzhäuschen. Sie gehen natürlich davon aus, dass es im Wald sicher ist und halten nichts davon dieses Haus gegen Feuer zu versichern.

Eines Tages gibt es einen Waldbrand. In Ihrem Wald. Sie wissen, worauf das hinauslaufen wird. Schnell rennen Sie zu Ihrem Versicherungsmakler und suchen nach einer Lösung mit „vereinfachte Gesundheitsfragen„, also zum Beispiel „war Ihr Gebäude in den letzten 5 Jahren bereits von Schäden betroffen oder befindet sich Ihr Gebäude neben einem feuergefährlichen Betrieb?“.

Diese Fragen können Sie verneinen. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass Sie ganz bewusst eine Versicherung abschließen, weil Sie wissen, dass Ihr Haus in den nächsten zehn Stunden lichterloh brennt.

Ist das fair?

Welche Lehre sollten Sie als Verbraucher daraus ziehen?

Vorweg für Sie eine wichtige Info: wenn Sie mit einem Profi für Berufsunfähigkeitsversicherungen zusammenarbeiten, sollte dieser wissen, was geht und was nicht geht. Dabei sprechen wir gemeinsam durch wie Sie die passende Berufsunfähigkeitsversicherung finden  und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.

Angebote mit vereinfachte Gesundheitsfragen setze ich beispielsweise nur im „äußersten Notfall“ ein. Zum Einen, weil ich mit einer sauberen Aufbereitung nahezu immer eine praktikable Lösung für meine Kunden bekomme, weil Sie so keine unnötigen Risiken eingehen und nicht zuletzt, weil die maximale Höhe in diesen Aktionsanträgen meistens nur bis 750,- Euro – 1.000,- Euro Rente reicht. Also zum Sterben zu viel, zum Leben zu wenig.

Daraus abzuleiten ist also, dass diese Varianten maximal eine Ergänzug sein können.

Lieber früher handeln

Besser ist es frühzeitig, also bestenfalls schon eine Berufsfunfähigkeitsversicherung für Schüler, abzuschließen. In dem Alter (ab dem 10. Lebensjahr) sind die meisten noch gesund, haben moderate Hobbys und der „Beruf“ eines Schülers zählt immer noch zu den günstigeren.

Wer sogar noch eher handeln möchte hat die Mögichkeit diverse Kinderprodukte (ab der Geburt) inkl. Option auf den späteren Abschluss einer BU-Versicherung, zumindest mit ganz stark vereinfachte Gesundheitsfragen, abzuschließen. Das damit das Grundproblem allerdings nicht gelöst ist, sollte sich aus diesem Artikel ergeben haben.

4 Kommentare

  1. Gerd Kemnitz

    Lieber Kollege Lehberg,

    Ihr Vergleich hinkt. Bei Ihrem konstruierten Waldbrand-Beispiel würde eine spontane Anzeigepflicht bestehen – bei den beschriebenen BU-Anträgen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung dagegen nicht. Denn eine spontane Anzeigepflicht besteht „nur bei Umständen, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden kann“.

    So kenne ich keinen Gebäude-Versicherungsantrag, in dem nach einem (Wald-)Brand in unmittelbarer Umgebung gefragt wird – eben weil es so ungewöhnlich wäre, dass eine diesbezügliche Frage nicht erwartet werden kann.

    Bei BU-Anträgen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung sieht das ganz anders aus. Hier verzichtet der Versicherer ja ganz bewusst auf Fragen, die er sonst bei einem Normalantrag stellt. Hier sollte sich ein Versicherer also nicht auf eine spontane Anzeigepflicht des Antragstellers berufen können.

    Es wäre ein Freibrief für manche Versicherer, den auch Sie sich im Interesse Ihrer Mandanten nicht wirklich wünschen können. Die Brisanz des Themas wird ja auch schon daran ersichtlich, dass sich nun schon der erste Versicherer auf das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg bezieht. Übrigens zeigen auch die ersten Stellungnahmen seriöser BU-Versicherer, dass sie keine spontane Anzeigepflicht für Umstände sehen, die sie bei einer vollständigen Gesundheitserklärung abgefragt hätten.

    Mit kollegialem Gruß

    Gerd Kemnitz

    Antworten
    • GuidoLehberg

      Hallo Herr Kemnitz,
      Danke für Ihren Kommentar. Die spontane Anzeigepflicht besteht seit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ja nicht mehr. Dadurch wird der Verbraucher geschützt. In diesem beiden Fällen verhält es sich jedoch so (zumindest soweit die Angaben der Presse stimmen), dass sich zwei Personen Versicherungsschutz erkaufen wollten, obwohl sie bereits wussten, dass sie berufsunfähig werden würden. Damit stellt dies einen anderen Tatbestand dar.
      Abgesehen davon wurde die Frage nach „sind Sie aktuell uneingeschränkt arbeitsfähig“ mit „ja“ beantwortet. Dies kann ich mir einem dialysepflichtigen mit chronischem Nierenschaden BEIDSEITS keinesfalls vorstellen.

      Verbraucher, die die Allgemeinheit zu ihrem Vorteil nutzen möchten (mit dem Wissen einer schweren Krankheit), zähle ich jedoch nicht zu meinen Kunden. Denn meine Kunden sind auch diejenigen, die Gesund bleiben und die Zeche zahlen müssen oder aber von steigenden Beiträgen durch Ausnutzen des Versicherungsgedanken betroffen sind.

      Wer im Recht oder Unrecht ist müssen letztenldich aber die Gerichte urteilen.

      Einen lieben Gruß

      Ihr
      Guido Lehberg – Der BU-Profi

      Antworten
  2. François Ledoux

    Sehr geehrter Herr Lehberg,

    sofern Ihre Ausführungen hier noch aktuell sind – würden Sie (natürlich nicht als bindende Einschätzung) zustimmen,
    dass hier die innere Haltung des VN bei Abschluss ganz entscheidend sind für die Frage, ob Arglist vorliegt oder nicht?

    Ich kann mir z.B. Situationen vorstellen, wo ein Interessent unter einer schweren Vorerkrankung als Grunderkrankung leidet,
    die eine Berufsunfähigkeit statistisch zwar im Vergleich zum Durchschnitt sehr viel wahrscheinlicher macht,
    aber wo es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass eine Berufsunfähigkeit sich abzeichnet.
    Um in Ihrer Metapher zu bleiben – vielleicht hat jemand eine Hütte in einem trockenen Wald, im Wald liegen unzählige Benzinkanister und Trockenholz herum,
    aber es ist noch kein Feuer ausgebrochen, und es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass demnächst eines ausbrechen würde.
    Der Interessent weiß um sein (abstrakt) erhöhtes Risiko, kann aber seinen Beruf ununterbrochen ausüben,
    und die Grunderkrankung bereitet ihm bezogen auf seinen Beruf auch keine Probleme.
    Wenn hier (sei es im Rahmen einer Aktion oder den regulären Fragen) die Grunderkrankung nicht in Textform abgefragt würde,
    könnte doch in solchen Fällen von Arglist keine Rede sein, bzw. dürfte deren Nachweis dem Versicherer nicht
    mit der nötigen Sicherheit gelingen.
    Wie würde ein verantwortungsvoll handelnder Makler solch einen Interessenten beraten?

    Antworten
    • GuidoLehberg

      Das ist eine sehr spannende Frage, auf die es leider keine klare Antwort gibt. Da eine Versicherung in einem solchen Fall wahrscheinlich immer auf Arglist plädieren wird und am Ende ein Gericht darüber entscheidet, ob der BU-Vertrag zu Recht angefochten wird oder ob alles korrekt gelaufen ist, sollte sich aus meiner Sicht niemand auf diesen Versuch einlassen.

      Antworten

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